Strengste Vorschriften

Produkte «Aus der Region. Für die Region.» stammen garantiert aus Ihrer Region. Bevor ein Produkt das Label tragen darf, müssen jedoch hohe Ansprüche erfüllt werden.

Nicht zusammengesetzte Produkte

Nicht zusammengesetzte Produkte (z. B. Milch, Gemüse, Fleisch) müssen zu 100% aus der definierten Beschaffungsregion der jeweiligen Migros-Genossenschaft stammen.

Zusammengesetzte Produkte

Bei zusammengesetzten Produkten (z. B. Früchtejogurt, Wurst) müssen die landwirtschaftlichen Zutaten aus der entsprechenden Region stammen. Ist dies nicht möglich, muss mindestens der Hauptbestandteil zu 100% und total ein Anteil von 75% der landwirtschaftlichen Zutaten aus der entsprechenden Region stammen.

Wenn landwirtschaftliche Zutaten in der entsprechenden Region nicht in ausreichender Menge und in der geforderten Qualität erhältlich sind, dürfen diese Zutaten, ausgenommen die Hauptzutat, aus der ganzen Schweiz stammen. Sind diese Zutaten in der Schweiz nicht in hinreichender Menge und in der geforderten Qualität erhältlich, dürfen importierte landwirtschaftliche Zutaten verwendet werden. Der Massenanteil zum Zeitpunkt der Verarbeitung ist ausschlaggebend. 

Wertschöpfung

Bei allen Produkten muss die Wertschöpfung zu mindestens zwei Dritteln in der entsprechenden Region generiert werden. Erfolgt ein Verarbeitungsschritt ausserhalb der Region, muss dies durch den unabhängigen Regionalmarkeninhaber genehmigt werden.